Montag, 7. Dezember 2009

Aktenkenntnis schadet nicht

Das Strafverfahren gegen meinen Mandanten wegen gefährlicher Körperverletzung wurde eingestellt. Es stellte sich im Zuge der Ermittlungen heraus, dass er angegriffen worden war und seine Verteidigung gegen diesen Angriff durch Notwehr gerechtfertigt war.

Das Strafverfahren richtet sich also jetzt gegen den Angreifer und mein Mandant ist Nebenkläger.

Der Angreifer ist anwaltlich vertreten. Ich frage mich allerdings, ob sein Anwalt jemals die Strafakte gelesen hat, denn er macht für seinen Mandanten Schmerzensgeld gegenüber meinem Mandanten geltend. Sicher, das Strafverfahren ist nicht präjudiziell für den Zivilprozess, aber ich denke, dass in diesem Fall die Klage auf Seiten des Klägers nur dazu führt, dass Gebühren verdient werden.

5 Kommentare:

RA Anders hat gesagt…

Ich hatte vor kurzem mal ein Verfahren, da waren die Aufforderungsschreiben des Rechtsanwalts des "Verletzten" und das Schreiben vom Arbeitgeber des "Verletzen" eher beim Mandanten als die Ladung zur Vernehmung.
Mein Mandant wurde freigesprochen und der "Verletzte" und seine für ihn aussagenden Freunde hatten ein Verfahren wegen Falschaussage am Hals.
Wenigstens haben sich weder Rechtsanwalt noch Arbeitgeber des "Verletzten" nochmal gemeldet.

helmutkarsten hat gesagt…

Das muss ein geklonter "Zwillingsfall" von meiner Strafsache 107 123 99 /04-LG-Bamberg, gewesen sein.

Ich hätte auch freigesprochen werden müssen, denn beim 4. Angriff eines mehrfach vorbestraften Frustschlägers innerhalb von 20 Stunden DARF ich mich wehren! Die notwehrrelevanten Beweise wurden jedoch unterdrückt, die Zeugen haben nicht mal so deutlich gelogen, nur ging's um die interpretation der Aussagen, seitens des StA. Jedenfalls wurde ich vom Opfer zum Täter gemacht. Mittlerweile geht's um Haftentschädigung für 910 Tage Haft, des Schmerzensgelds für 185 Tage verfassungswidrigem § 64. Dauerhafte (meine), bewiesene 100% Erwerbsunfähigkeit und vor allem um die Frage, was denn der Frustschläger zur Tatzeit ÜBERHAUPT noch in Freiheit zu suchen hatte. Mein Kontrahent hätte nach allen Regeln der StPO-StGB schon wieder in erneuter U-Haft sitzen müssen.
mehr: www.helmutkarsten.de
Übrigens: Der Schläger prügelt fleissig weiter. 03/09, Gefälligkeitsurteil von 1 Jahr (Bewährung) wg. gef. KV.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@helmutkarsten: Ein Szenario wie von Ihnen geschildert, werde ich bei meinem Mandanten hoffentlich zu verhindern wissen.
@RA Anders: Sind die Ansprüche denn schon verjährt? Nicht, dass der Kollege kurz vor Fristablauf noch Klage erhebt in der Hoffnung, dass sich keiner mehr an das Strafverfahren erinnert. ;-)

RA Anders hat gesagt…

Naja verjährt ist noch nichts, aber ich habe ein gutes Gedächtnis bzw. ein gutes Archiv ;-).
Der Kollege hatte nicht mal die Traute als Nebenklagevertreter aufzutreten, war ihm wohl zu zeitaufwendig, da er nicht beigeordnet wurde.
Sachen gibt´s...

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@RA Anders: Unbezahlte Nebenklagen sind aber auch Mist.;-)