Montag, 7. September 2009

Man muss schon wissen, dass man was spürt

So oder ähnlich könnte man ein Urteil des OLG Koblenz umschreiben, dass auf meine Rechtsbeschwerde hin ein Urteil des Amtsgerichts M. aufgehoben hat.

Meinem Mandanten war vorgeworfen worden, unter Einfluss von Cannabis fahrlässig ein Fahrzeug geführt zu haben. Die THC Konzentration im Blut lag bei 1,8 ng/ml und damit in einem Bereicht, der zwar objektiv ausreicht, um den Tatbestand als erfüllt anzusehen, jedoch muss ein Richter auch begründen, dass der Täter um die Möglichkeit der fortbestehenden Wirkung des Rauschmittels gewusst hat oder diese hätte wissen können oder müssen. Dem Urteil des Amtsgerichts fehlte es an einer tragfähigen Begründung für dieses subjektive Fehlverhalten.

Mein Mandant hatte übrigens während der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Die Sache wird nun erneut verhandelt.

2 Kommentare:

Pascal hat gesagt…

"Die Sache wird nun erneut verhandelt.

Eingestellt von Kerstin Rueber um 12:19"

Wenns denn nur so einfach wäre... ;)

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Pascal: Worin sehen Sie Schwierigkeiten?